AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Bei Fragen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht Ihnen unser Kundenservice gern zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie:

Stiens Werkzeugmaschinen GmbH Kundenservice

Tel.: +49 (0)2522 8349 - 0

Fax: +49 (0)2522 8349 - 20

E-Mail: Info(AT)Stiens.de

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN Stiens

Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich mit folgenden VERKAUFSBEDINGUNGEN

einverstanden:

Auktionsgebühr: Allen Käufern wird nach erfolgreichem Zuschlag eine Auktionsgebühr in Höhe von 15% auf den Netto-Zuschlagspreis in Rechnung gestellt.

Zahlungstermin: Alle Zahlungen müssen bis spätestens 5 Tage nach erfolgtem Zuschlag

durch Banküberweisung erfolgt sein.

MwSt.: Die MwSt. wird zum aktuell in Deutschland gültigen Satz erhoben. Kunden aus Drittländern und EU-Ländern müssen die MwSt. zunächst bezahlen. Die MwSt. wird bei Vorlage der Originalausfuhrbescheinigung, die vom Zoll unterzeichnet und abgestempelt ist, bzw. bei Vorlage einer Original Ausfuhrbestätigung zu Umsatzsteuerzwecken zurückerstattet.

Haftungsausschluss: Alle Artikel sind gebraucht und werden verkauft "wie gesehen", unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung gegenüber Stiens und/oder dem Eigentümer der Objekte.

Besichtigung: Nach Absprache möglich.

Auktionsende: Artikelspezifisch.

Gebotsfrist: Das Auktionsende für einen Artikel verlängert sich automatisch um einen bestimmten Zeitraum, sofern in diesem (vor Gebotsende) noch Gebote abgegeben werden.

Lieferbedingungen: ab Artikelstandort. Die Abholung der gekauften Gegenstände kann nur zu den angegebenen Abholzeiten bzw. nur nach Terminabsprache erfolgen.

Abholzeiten: nach Absprache und vollständiger Bezahlung.

Abholadresse: Die Positionen befinden sich an verschiedenen Standorten. Nähere Angaben finden Sie auf der Auktionsplattform (siehe Artikel-Beschreibung). Bitte wenden Sie sich vorab an Ihre Ansprechpartner:

 

Herrn Martin Stiens                                         Herrn Michael Stiens

Tel.: +49 (0)2522 / 83 49 - 0                              Tel.: +49 (0)2522 / 83 49 - 0

Fax: +49 (0)2522 / 83 49 - 20                            Fax: +49 (0)2522 / 83 49 - 20

martin@stiens.de                                             michael@stiens.de

Weitere wichtige Hinweise:

1.) Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass gekaufte Waren in das jeweilige Land eingeführt werden dürfen. Sollte die Einfuhr der Ware verweigert werden, so muss der Käufer dennoch die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllen.

2.) Stiens behält sich das Recht vor, Artikel zu jeder Zeit aus dem Verkauf zurückzuziehen.

3.) Obwohl alle Informationen aus zuverlässigen Quellen stammen, übernimmt Stiens keine Garantie und Gewähr für deren Richtigkeit.

4.) Besuchen Sie bitte diese Webseite regelmäßig, damit Sie über Änderungen informiert sind.

Allgemeine Regelungen

Maklerverträge :

besondere Bedingungen

Maklerverträge

Allgemeine Bestimmungen (Online und Offline)

Online Vermittlung

Kommissionsverträge :

besondere Bedingungen

Verkaufskommission (Online und Offline)

Einkaufskommission (Online und Offline)

Kaufverträge

Stiens als Verkäufer

Stiens als Käufer

 

A. Allgemeine Regelungen

1. Stiens:

Stiens bietet einen Handelsplatz im Internet ("online") an, der im Wesentlichen aus einer Datenbank, einer Website und verschiedenen Datenverarbeitungssystemen besteht (nachfolgend als "Stiens-Plattform" bezeichnet) und über den gebrauchte Maschinen, Anlagen und andere überschüssige Wirtschaftsgüter und Restposten (nachstehend "Objekte" genannt) vermarktet werden. Ferner bietet Stiens ihren Kunden Unterstützung bei der Vermarktung von Objekten durch traditionelle Versteigerungen und sonstige Vermittlungs- und Dienstleistungen außerhalb der Stiens-Plattform ("offline").

2. Geltungsbereich:

Diese Stiens-AGB gelten für Lieferungen und Leistungen jeder Art, die Stiens gegenüber ihren Kunden erbringt, online (zusammenfassend: "Online - Leistungen") und offline (zusammenfassend: "Offline - Leistungen"; Online-Leistungen und Offline-Leistungen zusammenfassend auch "Stiens-Leistungen"). Soweit zwischen Stiens und dem Kunden einer oder mehrere Verträge bestehen, sind diese Stiens-AGB Bestandteil desselben und gelten, sofern in dem Vertrag keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Für Offline-Versteigerungen und für besondere Dienstleistungen (Beratungsleistungen, Bewertungen, Besichtigungen, Lieferdienstleistungen) gelten außerdem separate allgemeine Geschäftsbedingungen, die ggf. auf diese Stiens-AGB verweisen.

3. Diese Stiens-AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; diese werden nachfolgend als "Kunden" bezeichnet. Sonstige Kunden dürfen die von Stiens angebotenen Leistungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Stiens in Anspruch nehmen.

4. Doppelmakler:

Stiens wird in der Regel zugleich für beide Vertragspartner einer zu vermittelnden Transaktion tätig. Die Stiens-Leistungen sind in der Regel für beide Vertragspartner einer Transaktion vergütungspflichtig.

5. Stiens-Vergütung, Stiens-Preisliste, Aufwendungsersatz:

Für die erbrachten Leistungen hat Stiens Anspruch auf Vergütung ("Stiens-Vergütung") nach näherer Maßgabe des Vertrages. Für bestimmte Online-Leistungen gilt die jeweils bei Abschluss des Vertrages auf der Stiens-Plattform veröffentlichte Preisliste ("Stiens-Preisliste"). Stiens behält sich vor, die  Stiens Preisliste jederzeit zu ändern. Bereits abgeschlossene Verträge (soweit diese verbindlich sind) bleiben unberührt. Die jeweilige  Stiens Preisliste ist Bestandteil dieser Stiens-AGB. Stiens hat Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen, wenn der Kunde einen Vertrag vorzeitig beendet oder Objekte von einem Vertrag nachträglich ausnimmt. Ziffer 9 und weitere Ansprüche von Stiens auf Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

6. Zahlungen:

Alle Rechnungen sind ohne Abzug sofort vom Kunden zu zahlen. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von fünf (5) Tagen ab Rechnungserhalt, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

7. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die von Stiens genannten Preise eingeschlossen, sondern wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

8. Die Aufrechnung sowie Geltendmachung von - auch kaufmännischen - Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Laufzeit, Kündigung:

Stiens und der Kunde können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen, sofern nicht im Einzelfall eine Mindestlaufzeit oder längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Abgegebene Willenserklärungen ebenso wie ein bereits entstandener Anspruch auf Stiens-Vergütung bleiben unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

10. Vertraulichkeit:

Der Kunde verpflichtet sich, alle geschäftlichen und technischen Informationen, die er von Stiens erhält, insbesondere die persönlichen Daten anderer Kunden und alle Informationen über die Objekte, soweit und solange sie nicht allgemein bekannt sind (ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte), auch über das Ende des Vertrages hinaus streng vertraulich zu behandeln und weder für andere Zwecke als die Vertragserfüllung zu verwenden, zu vervielfältigen noch Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Informationen, die der Kunde bei Gelegenheit von Vor-Ort-Besichtigungen erhält, sowie für alle technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Verhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen sind vorbehalten. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ist Stiens (im eigenen Namen bzw. ggf. im Namen des Rechtsinhabers) berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

11. Zusicherungen des Kunden, Freistellung:

Der Kunde steht dafür ein und garantiert, dass er die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Aufsichts-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechts, voll umfänglich beachtet und die von ihm abgegebenen Verkaufs- bzw. Kaufgesuche nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen, insbesondere nicht gegen Eigentums-, Pfand- oder sonstige dingliche Rechte oder gegen Patent-, Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte. Insbesondere ist dem Kunden untersagt, solche Objekte anzubieten, die gegen strafrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Länder verstoßen, deren Verkauf verboten ist oder einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf, insbesondere Waffen jeglicher Art. Der Kunde stellt ferner Stiens von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einen Verstoß des Kunden gegen diese Klausel gegründet werden.

12. Haftung:

Eine Schadensersatzpflicht seitens Stiens besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für Körper- oder Gesundheitsschäden haftet Stiens auch bei nur leichter Fahrlässigkeit. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Stiens auch bei nur leichter Fahrlässigkeit, jedoch ist in diesem Fall die Haftung auf die Vermögensnachteile begrenzt, die Stiens bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

13. Zurechnung:

Willenserklärungen und sonstige rechtlich erhebliche Äußerungen oder Handlungen, die von Stiens auf Veranlassung eines Kunden veröffentlicht oder einem anderen Kunden überbracht oder von einem anderen Kunden entgegengenommen werden, sind ausschließlich Erklärungen, Äußerungen oder Handlungen des Kunden (bzw. anderen Kunden) selbst, die Stiens als Bote überbringt. Stiens selbst wird aus diesen weder berechtigt noch verpflichtet und handelt insofern auch nicht als Vertreter in fremdem Namen. Stiens übernimmt keinerlei Verpflichtung für die Lieferung oder Abnahme von Objekten oder sonstigen Gegenständen oder die Erbringung von Gegenleistungen hierfür.

14. Keine Haftung für Missbrauch oder Kreditwürdigkeit:

Stiens kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass die Person, die in den von Stiens überbrachten oder in Empfang genommenen Willenserklärungen als Anbietender oder Annehmender bezeichnet ist, tatsächlich nicht existiert. Der Kunde, der ein Angebot abgibt oder annimmt, handelt deshalb hinsichtlich der Existenz des Vertragspartners auf eigene Gefahr; dies gilt entsprechend hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden. Ebenfalls kann Stiens nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass eine Mitgliedsnummer, ein Passwort oder eine URL in die Hände einer nicht zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigten Person gerät. Diese Gefahr trägt der Kunde selbst. Eine Haftung von Stiens nach den Regeln der Haftung des Boten ohne Botenmacht ist ausgeschlossen. Ziffer 12 bleibt unberührt.

15. Abwerbung:

Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, Stiens-Mitarbeiter und/oder andere Kunden aktiv abzuwerben.

16. Widerspruchsklausel:

Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Online- oder Offline-Leistungen.

17. Änderungen dieser Stiens-AGB:

Stiens ist berechtigt, diese Stiens-AGB durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat abzuändern.

18. Änderungen des Leistungsangebots:

Stiens ist berechtigt, ihr Leistungsangebot jederzeit zu ändern. Fällige Ansprüche aus abgeschlossenen Verträgen bleiben unberührt.

19. Referenz:

Stiens ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Kunden in ihrem Marketing zu verwenden, sofern die einzelnen Materialien, in denen der Kunde genannt wird, dem Kunden zuvor zur Prüfung vorgelegt wurden.

20. Unterauftragnehmer:

Stiens ist berechtigt, für alle Online- oder Offline-Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von Stiens gegenüber dem Kunden gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt. Sofern jedoch durch die Auswahl des Unterauftragnehmers aufsichts- oder datenschutzrechtliche Belange des Kunden berührt werden, ist die vorherige Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

21. Erklärungen:

Alle nach dem Vertrag oder diesen Stiens-AGB abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam. Die Schriftform gilt auch als eingehalten, wenn die Erklärung auf der Stiens-Plattform unter Nutzung der dort angebotenen Masken oder per Email abgegeben wird.

22. Abtretung:

Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Stiens berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten.

23. Teilnichtigkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem mit dem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.

24. Rechtswahl:

Die vertraglichen Beziehungen zwischen Stiens und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der UN-Kaufrechtskonvention.

25. Gerichtsstand:

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder diesen Stiens-AGB sind die Gerichte in Beckum ausschließlich zuständig. Stiens ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

B. Für die Maklerverträge gelten folgende besondere Bedingungen. Daneben gelten ergänzend auch die Bestimmungen des Teils A:

B.1 Allgemeine Bestimmungen für Maklerverträge (Online und Offline)

26. Vergütung, Folgeverträge, Aufwendungsersatz:

Für die Vermittlung des Verkaufs eines Objekts hat Stiens Anspruch auf eine Vergütung ("Stiens-Vergütung") nach näherer Maßgabe des Vertrages, bei in der  Stiens Preislsite genannten Online-Leistungen nach der Stiens Preisliste. Für jeden weiteren Kaufvertrag, den der Kunde mit dem durch Stiens vermittelten Vertragspartner schließt (Folgeverträge), hat Stiens ebenfalls jeweils einen entsprechenden Anspruch auf Stiens-Vergütung. Klausel 10 bleibt unberührt. Stiens hat Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen, wenn der Kunde einen Vertrag vorzeitig beendet oder Objekte von einem Vertrag nachträglich ausnimmt. Ziffer 9 und weitere Ansprüche von Stiens auf Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

27. Ausschließlichkeit:

Der Kunde verpflichtet sich, Objekte, die Gegenstand eines Maklervertrages mit Stiens sind, nur über Stiens nach Maßgabe dieser Bedingungen zu verkaufen bzw. zu kaufen und es auch zu unterlassen, während der Laufzeit des Vertrages Dritte mit der Vermittlung des Objektes zu beauftragen; er ist verpflichtet, jede diesbezügliche Tätigkeit Dritter zu untersagen, außer im Verkaufsformat "Freihandverkauf ". Nimmt ein Interessent mit dem Kunden unmittelbar mit dem Wunsch Kontakt auf, über den Kauf oder Verkauf eines Objektes zu verhandeln, hat der Kunde darauf hinzuweisen, dass er (als Verkäufer) das Objekt durch Stiens vermitteln lässt bzw. dass er (als Käufer) durch Stiens auf das Objekt aufmerksam gemacht worden ist. Der Kunde hat Stiens von jeder Kontaktaufnahme in Kenntnis zu setzen.

28. Keine Gewährleistung, Beschreibungen, Besichtigung:

Die Objekte sind in der Regel gebraucht bzw. nicht neu hergestellt. Beschreibungen in einem Katalog oder auf der Stiens-Plattform, insbesondere Angaben über Ursprung, Zustand, Alter und Echtheit des einzelnen Objekts, werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Eine Haftung für ihre Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen. Die Beschreibungen stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar. Abbildungen können vom Original abweichen. Zusätzliche Informationen, die in einem Katalog oder auf der Stiens-Plattform nicht enthalten sind, können ggf. am Lagerort erhältlich sein. Jeder Kunde ist gehalten, die Objekte, soweit möglich, zu besichtigen. Besichtigungstermine sind mit Stiens zu vereinbaren. Stiens ist jederzeit berechtigt, ein Objekt auszuschließen, wenn Stiens zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben des Verkäufers unrichtig sind, insbesondere nicht mit dem tatsächlichen Zustand des Objektes übereinstimmen; eine Prüfungspflicht von Stiens besteht indes nicht.

29. Gefahrübergang:

Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Objekts, auf den Käufer über. Der Käufer trägt von diesem Zeitpunkt an auch die Lasten.

30. Zahlung der Stiens-Vergütung:

Die Stiens-Vergütung ist unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages an Stiens zu zahlen. Die Stiens-Vergütung ist auch dann zu zahlen, wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten aufgrund einer Weitergabe der Informationen durch den Kunden zustande kommt. Klausel 10 bleibt unberührt. Die Stiens- Vergütung ist ab Verzugseintritt mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).

31. Bürgschaft:

Ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, der namens und für Rechnung eines Auftraggebers für ein Objekt bietet oder ein Objekt erwirbt, haftet als selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Verbindlichkeiten seines Auftraggebers.

32. Zahlung des Kaufpreises:

Der Kaufpreis ist unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages zu zahlen. Gerät der Käufer mit einer Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Forderung ab Verzugseintritt mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Ferner ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Der Verkäufer kann dann das Objekt erneut verwerten. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei der erneuten Verwertung mitzubieten. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, hat der Käufer auch die Kosten einer erneuten Verwertung des Objekts sowie einen etwaigen Mindererlös zu ersetzen. Auf einen Mehrerlös hat der Käufer keinen Anspruch. Der Anspruch von Stiens auf Stiens-Vergütungen gegen den Käufer und/oder den Verkäufer bleiben von einem Rücktritt und/oder Schadensersatzverlangen des Verkäufers unberührt.

33. Lieferung/Abholung der Objekte, Kosten, Gefahr, Übergang von Eigentum:

33.1 Falls keine besonderen Abholfristen vorgegeben sind, ist der Käufer verpflichtet, die gekauften Objekte sofort nach Abschluss des Kaufvertrages, spätestens bis zum Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Kaufvertrages am Lagerort der Objekte in Empfang zu nehmen. Die Objekte werden aber erst nach vollständiger Zahlung ausgeliefert. Der Käufer trägt sämtliche Ausfuhrzölle und Steuern. Der Transport der Objekte vom Lagerort erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Insbesondere trägt der Käufer sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und Abfertigungskosten. Das Eigentum an den Objekten erwirbt der Käufer nicht vor vollständigem Zahlungseingang.

33.2 Bei Überschreitung der Abholfrist haftet der Käufer für die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere der Aufbewahrung und Erhaltung des Objekts. Jede Lagerung und jeder Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Überschreitung der Abholfrist kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Abholung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur weiteren Einlagerung, zur Verwertung oder zur Verschrottung des Objektes berechtigt, jeweils auf Kosten des Käufers.

34. Keine Haftung des Verkäufers für Sachmängel gebrauchter

bzw. nicht neu hergestellter Objekte:

Die Objekte sind in der Regel gebraucht bzw. nicht neu hergestellt. Der Verkäufer übernimmt für Sachmängel derartiger Objekte keine Gewähr oder Haftung gegenüber dem Käufer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.

35. Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer

35.1 bei nicht neu hergestellten Objekten: Der Verkäufer versichert dem Käufer, dass er berechtigt ist, über das Objekt zu verfügen und dass an dem Objekt keine Rechte Dritter bestehen. Im übrigen übernimmt der Verkäufer keine Haftung gegenüber dem Käufer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.

35.2 bei neu hergestellten Objekten: Die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Objekten sind nach den folgenden Maßgaben begrenzt: Die handelsrechtlichen Pflichten zu unverzüglicher Untersuchung der Objekte und Rüge von Mängeln gelten für alle Käufer gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich für diese um ein Handelsgeschäft handelt. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge gilt das Objekt als genehmigt. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Sachmängel sind auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Käufer bleibt es aber vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor; das Wahlrecht geht erst auf den Käufer über, wenn der Verkäufer mit der Nacherfüllung in Verzug gerät. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung vom Verkäufer. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Objekt beigefügt ist, begründet keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

35.3 Die Rechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit (a) das Objekt nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht oder die Eignung des Objektes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist oder (b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer das Objekt für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers verändert oder zusammen mit anderen, nicht konkret vom Verkäufer freigegebenen Produkten einsetzt. Die Rechte des Käufers bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz gelten oder soweit der Käufer nicht dem Verkäufer auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt. Für den Fall, dass der Käufer das Objekt weiterverkauft, sind etwaige Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen, wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass er die vom Verkäufer gekauften, zum Weiterverkauf bestimmten Sachen im Regelfall in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO).

B.2 Online Vermittlung

Für die Online-Vermittlung gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:

36. Registrierung: Kunden, die Online-Vermittlungsleistungen von Stiens in Anspruch nehmen wollen, müssen sich hierfür registrieren. Zur Registrierung muss der Kunde das online und/oder offline zur Verfügung gestellte Registrierungsformular, auf dem (a) der Name, die Postanschrift, die Telefonnummer, die Faxnummer, die Email-Anschrift, ein Passwort zwischen 5 und 10 Zeichen und (b) sonstige von Stiens nach ihrem Ermessen festgelegte Angaben einzutragen sind, vollständig ausgefüllt, datiert und ggf. unterschrieben einreichen und sich auf Verlangen durch einen amtlichen Identitätsnachweis ausweisen. Der Kunde versichert, dass die von ihm angegebenen Informationen wahr und vollständig sind. Er ist verpflichtet, Stiens eine Änderung der angegebenen Daten unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. Die Regelungen des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 (in Verbindung mit der BGB-Informationspflichten-Verordnung), Nr. 3 und Satz 2 BGB (insbesondere die Regelungen zur Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, über die Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes, über die Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, über die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und über einschlägige Verhaltenskodizes, sowie die Regelungen zur unverzüglichen elektronischen Bestätigung des Zugangs einer Bestellung und zur Zugangsfiktion von Bestellung und Empfangsbestätigung) gelten nicht (§ 312e Abs. 2 Satz 2 BGB).

37. Vertreter: Wird der Kunde von einem Vertreter registriert, ist Stiens berechtigt, einen Nachweis der Vertretungsmacht zu verlangen. Die Einzelheiten des Vertretungsnachweises bestimmt Stiens.

38. Bei der Anmeldung wählt der Kunde einen Mitgliedsnamen und ein Passwort. Der Mitgliedsname darf aus einer E-Mail- oder Internetadresse bestehen, nicht Rechte Dritter, insbesondere keine Namens- oder Markenrechte, verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Das Mitglied muss sein Passwort geheim halten. Stiens wird das Passwort nicht an Dritte weitergeben. Erhält der Kunde Kenntnis davon, dass Dritten auf der Stiens-Plattform oder sonst gespeicherte geheime Informationen, wie z.B. seine Zugangsdaten oder Information über Zahlungen, bekannt geworden sind, oder hält er dies für möglich, hat er Stiens unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

39. Rahmenvertrag: Mit Annahme der Registrierung durch Stiens kommt zwischen Stiens und dem Kunden ein Rahmenvertrag über die Vereinbarung und Durchführung von Verträgen über Online-Vermittlung nach näherer Maßgabe dieser Stiens-AGB zu Stande.

40. Vertrag: In jedem Auftrag hat der Kunde das Objekt, die Produktgruppe, den Angebotspreis anzugeben. Mit der Annahme eines Auftrages kommt zwischen Stiens und dem Kunden ein Vertrag über Online-Vermittlung nach den Bedingungen des Auftrages und dieser Stiens-AGB zustande, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes  vereinbart wird. Ein Anspruch auf Annahme von Aufträgen besteht nicht.

41. Stiens-Vergütung, kein Anspruch des Kunden auf Einstellung von Objekten: Für die Einstellung eines Objekts in die Stiens-Plattform und die Zulassung zu der Stiens-Plattform als Kaufinteressent hat Stiens Anspruch auf eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach näherer Maßgabe dieser Stiens-AGB und der Stiens Preisliste. Stiens behält sich das Recht vor, die Einstellung eines Objektes in die Stiens-Plattform abzulehnen. Ein Anspruch des Kunden auf Einstellung von Objekten besteht nicht.

42. Die Verwaltung der Stiens-Plattform obliegt allein Stiens. Insbesondere gilt Folgendes:

42.1 Zur Beschreibung des Objektes und zur Durchführung der jeweiligen Transaktion muss der Kunde die online gegebenen Instruktionen beachten.

42.2 Das Recht des Kunden, die Stiens-Plattform zu nutzen, ist auf die internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen Stiens-AGB. Alle sonstigen Rechte an der Stiens-Plattform bleiben vorbehalten.

42.3 Stiens behält sich vor, ein Objekt, ein Kaufgesuch, ein Angebot oder eine Annahme ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen oder ein Objekt einer anderen als der vom Verkäufer angegebenen Produktgruppe zuzuordnen. Stiens ist berechtigt, die Benutzeroberflächen der Stiens-Plattform zu ändern. Ist eine Frist nach Datum und Uhrzeit bestimmt worden, ist die Uhrzeit der Systemuhr von Stiens ausschließlich maßgeblich.

42.4 Es gelten ausschließlich die vom Kunden gemachten Preisangaben in der vom Kunden gewählten Währung. Auf der Stiens-Plattform angegebene Umrechnungen der Preisangaben in andere Währungen dienen lediglich der unverbindlichen Information der Kunden.

42.5 Alle Erklärungen des Kunden erfolgen hinsichtlich der Identifizierungsdaten des Kunden für die anderen Nutzer verdeckt. Stiens ist lediglich in den Fällen, in denen ein Vertragsschluss zustande gekommen ist, sowie in den Fällen einer Vor-Ort-Besichtigung berechtigt, Kunden Kontaktdaten anderer Kunden offen zu legen. Die Identifizierungsdaten des Kunden sowie die im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss an Stiens übermittelten Daten werden von Stiens in maschinenlesbarer Form gespeichert. Die Daten werden von Stiens nur zum Betrieb der Stiens-Plattform und zur Durchführung der Stiens-Leistungen verwandt; Stiens ist jedoch nicht verpflichtet, Daten des Kunden hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge sofort zu löschen, sondern berechtigt, diese Daten gespeichert zu halten. Eine entsprechende Einwilligung erklärt der Kunde durch die Anmeldung. Die Einwilligung in die Verwendung von Daten kann der Kunde jederzeit widerrufen.

43. Obliegenheiten des Kunden: Falls nicht anders vereinbart, obliegt es dem Kunden, die für die Nutzung der Stiens-Plattform erforderliche Umgebung zu schaffen und Stiens alle für die Durchführung einer Transaktion erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Der Kunde teilt Stiens ferner erkennbare und drohende Störungen der Stiens-Leistungen sofort mit und unterstützt Stiens bei der Feststellung der Ursachen sowie bei der Beseitigung.

44. Veräußerungsmodelle: Der Kunde kann zwischen den nachfolgend beschriebenen Modellen wählen (Online-Auktion, Freihandverkauf).

45. Online-Auktion: Eine Online-Auktion kann nur nach vorheriger Rücksprache mit Stiens eingerichtet werden.

45.1 Der Verkäufer gibt online einen Startpreis und optional einen Mindestpreis an, den er für das Objekt zu erzielen wünscht, und legt das Ende der Ausschreibungsfrist nach Datum und Uhrzeit fest (Laufzeit der Online-Auktion). Diese Erklärungen stellen ein bindendes Angebot des Verkäufers zum Verkauf des Objektes dar. Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und den etwaig zusätzlich festgelegten Mindestpreis überschreitet.

45.2 Der Käufer erklärt online bindend die Annahme des Angebots durch Abgabe eines Gebotes. Die Annahme muss einen Kaufpreis angeben, der um einen oder mehrere der von der Online-Maske vorgegebenen Bietschritte über dem aktuellen Gebot liegt. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der Online-Auktion ist die offizielle Stiens-Zeit. Stiens handelt in Bezug auf die Annahme sowohl als Erklärungsbote des Käufers als auch als Empfangsbote des Verkäufers. Der Verkäufer verpflichtet sich, es zu unterlassen, für selbst angebotene Objekte Annahmen zu erklären oder von Beauftragten oder Vertretern erklären zulassen.

45.3 Der Kaufvertrag über das Objekt kommt zwischen dem Verkäufer und demjenigen Käufer zustande, der mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgegeben und mindestens einen etwaigen Mindestpreis erreicht hat. Stiens teilt dem Verkäufer die Kontaktdaten dieses Käufers mit. Stiens informiert den Käufer hierüber und teilt ihm die Kontaktdaten des Verkäufers mit.

46. Festpreisverkauf: - gestrichen -

47. Freihandverkauf:

47.1 Der Verkäufer gibt seinen Angebotspreis an. Bei den Angaben des Verkäufers handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Verkäufer gibt mit der Eingabe die Dauer der Veröffentlichung des Objektes auf der Stiens-Plattform an. Der Verkäufer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Aufforderung  zurückzuziehen, eine Bindungswirkung entsteht nicht.

47.2 Der Käufer gibt auf die Aufforderung hin online ein bindendes Angebot ab (Gebot). Mit dem Gebot hat der Käufer eine Bindungsfrist nach Datum und Uhrzeit anzugeben, bis zu deren Ablauf er an sein Kaufangebot gebunden ist. Insbesondere auch dann, wenn sein Gebot kleiner als der Angebotspreis ist. Liegt das Gebot des Käufers unterhalb des Angebotspreises, wird der Käufer auf den Angebotspreis hingewiesen. Bei auseinanderliegenden Preisvorstellungen von Verkäufer und Käufer kann ein Stiens-Mitarbeiter versuchen durch Kontaktaufnahme von Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag zustande zu bringen. Für diesen Fall ist Stiens berechtigt zusätzlich vom Käufer eine marktübliche Provision (Käuferprovision) zu verlangen. In Bezug auf das Angebot handelt Stiens sowohl als Erklärungsbote des Käufers als auch als Empfangsbote des Verkäufers.

47.3 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer auf das Angebot eines von ihm ausgewählten Käufers hin innerhalb der Annahmefrist online eine Annahmeerklärung abgibt. Stiens handelt in Bezug auf eine solche Annahmeerklärung sowohl als Erklärungsbote des Verkäufers als auch als Empfangsbote des Käufers. Welches Angebot der Verkäufer annimmt, entscheidet er nach seinem Ermessen; das ausgewählte Angebot muss insbesondere nicht das Höchste sein. Hat der Verkäufer eine Annahmeerklärung abgegeben, übermittelt ihm Stiens die Kontaktdaten des Käufers. Stiens informiert diesen Käufer über die Weitergabe seiner Kontaktdaten. Stiens übermittelt dem Käufer die Kontaktdaten des Verkäufers. Mit der Annahme des Verkäufers erlischt die Bindung der anderen Nutzer, die ebenfalls Angebote abgegeben haben. Stiens teilt diesen Nutzern das Erlöschen der Bindungswirkung mit.

48. Kaufgesuche: gestrichen

C. Für Kommissionsverträge gelten folgende besondere Bedingungen. Daneben gelten hilfsweise auch die Bestimmungen der Teile B und A:

C.1 Verkaufskommission

49. Verkaufskommissionsvertrag:

Mit Annahme des Auftrags eines Kunden, der Stiens beauftragen möchte, ein Objekt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu veräußern (ggf. auch durch Versteigerung), kommt ein Verkaufskommissionsvertrag zwischen dem Kunden (Kommittent) und Stiens (Kommissionär) zu den nachstehenden Bedingungen zu Stande.

50. Eigentum, Versicherung, Vertraulichkeit:

Bis zur Veräußerung des Objektes bleibt das Objekt im Eigentum des Kunden. Der Kunde versichert das Objekt gegen Feuer, sonstige Beschädigung und Diebstahl. Stiens wird die Identität des Kunden den Kaufinteressenten gegenüber vertraulich behandeln, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

51. Besichtigung.

Der Kunde gestattet die Besichtigung des Objekts durch Stiens und durch Stiens benannte Kaufinteressenten. Die Kaufinteressenten verpflichten, sich den Zeitpunkt und die sonstigen Modalitäten der Besichtigungen und ggf. der Demontage des Objekts vorab mit dem Kunden zu vereinbaren und die im Betrieb des Kunden geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Das gleiche gilt für eventuelle Besichtigungen des Objekts durch Stiens-Mitarbeiter.

52. Andere Angebote:

Der Kunde verpflichtet sich, es während der Dauer des Vertrages zu unterlassen, das Objekt anderweitig zum Kauf anzubieten.

53. Selbsteintrittsrecht:

Stiens ist auch dann berechtigt, das Objekt selbst zu erwerben (Selbsteintrittsrecht gemäß § 400 HGB), wenn dieses keinen Börsen- oder Marktpreis hat, sofern Stiens die Berechtigung des Kaufpreises, zu dem Stiens das Objekt erwirbt, nachweist, es sei denn, dass der Kunde auf den Nachweis verzichtet .

54. Lieferung:

Stiens wird mit dem Käufer vereinbaren, dass das Objekt von dem Käufer auf eigene Kosten und eigene Gefahr demontiert und abgeholt wird.

55. Mängel:

Stiens wird dem Käufer keine Rechte hinsichtlich eventueller Sach- oder Rechtsmängel des Objekts einräumen, die über die gesetzlichen Rechte des Käufers hinausgehen, sofern der Kunde nicht im Einzelfall einer weitergehenden Regelung zugestimmt hat. Der Kunde stellt Stiens von allen Ansprüchen des Käufers, die auf eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln des Objekts beruhen, auf erstes Anfordern frei.

56. Kaufpreis:

Stiens ist berechtigt, ein Zahlungsziel von bis zu drei Monaten zu vereinbaren. Stiens darf den ggf. vereinbarten Mindestpreis nicht ohne Zustimmung des Kunden unterschreiten. Stiens übernimmt keine Haftung für die Bonität des Käufers (kein Delkredere).

57. Einziehung, Verrechnung:

Stiens ist berechtigt, die Kaufpreisforderung einzuziehen und mit dem eigenen Provisionsanspruch zu verrechnen.

58. Provision:

Stiens erhält eine Provision nach näherer Maßgabe des Vertrages. Berechnungsgrundlage für die Provision ist der Netto-Kaufpreis, also der Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Demontage-, Transport-, Versicherungs- und sonstigen Kosten und ohne Umsatzsteuer. Auf die Provision wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Stiens' Ansprüche auf Aufwendungsersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 670, 675 BGB, 396 Abs. 2 HGB).

59. Abrechnung:

Stiens rechnet innerhalb von einem Monat nach Eingang über den Kaufpreis ab und zahlt den Kaufpreis abzüglich Provision und Aufwendungsersatz an den Kunden aus.

C.2 Einkaufskommission

60. Einkaufskommissionsvertrag:

Mit Annahme des Auftrags eines Kunden, der Stiens beauftragen möchte, ein Objekt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu erwerben, kommt ein Einkaufskommissionsvertrag zwischen dem Kunden (Kommittent) und Stiens (Kommissionär) zu den nachstehenden Bedingungen zu Stande. Ergänzend gelten Teil A und B dieser Stiens-AGB.

61. Durchführung:

61.1 Stiens wird versuchen, einen den im Kommissionsvertrag vereinbarten Spezifikationen entsprechenden Kaufgegenstand ausfindig zu machen und erwirbt diesen in Kommission, d.h. in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kunden. Soweit ein Höchstpreis ausdrücklich vereinbart ist, darf Stiens diesen nicht ohne Zustimmung des Kunden überschreiten.

61.2 Stiens übernimmt die Besichtigung des Kaufgegenstands und veranlasst auf Wunsch ggf. die Demontage und den Transport des Kaufgegenstands zum Kunden auf dessen Kosten. Die Montage des Kaufgegenstands bei dem Kunden sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen eventueller Sach- oder Rechtsmängel des Kaufgegenstands ist Sache des Kunden.

61.3 Der Kunde verpflichtet sich, es während der Dauer dieses Vertrages zu unterlassen, anderweitig bekannt zu machen, dass er den Kaufgegenstand erwerben will.

61.4 Stiens ist auch dann berechtigt, den Kaufgegenstand aus eigenem Bestand zu liefern (Selbsteintrittsrecht nach § 400 HGB), wenn dieser keinen Börsen- oder Marktpreis hat, sofern Stiens die Berechtigung des Kaufpreises, zu dem Stiens den Kaufgegenstand dem Kunden liefert, nachweist, es sei denn, dass der Kunde auf den Nachweis verzichtet.

61.5 Stiens erhält eine Provision nach näherer Maßgabe des Vertrages. Berechnungsgrundlage für die Provision ist der Netto-Kaufpreis, also der Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Demontage-, Transport-, Versicherungs- und sonstigen Kosten und ohne Umsatzsteuer. Auf die Provision wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Stiens' Ansprüche auf Aufwendungsersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 670, 675 BGB, 396 Abs. 2 HGB).

D. Für Kaufverträge gelten folgende besondere Bedingungen.

Daneben gelten hilfsweise auch die Bestimmungen der Teile C, B und A:

D.1 Stiens als Verkäufer

62. Kaufvertrag:

Wenn Stiens die Bestellung eines Kunden annimmt, der ein Objekt von Stiens kaufen möchte, kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Kunden und Stiens zu den Bedingungen dieser Stiens-AGB zu Stande. Für die Annahme der Bestellung behält sich Stiens eine Frist von zwei Wochen vor.

63. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und enthalten nur Aufforderungen zu Angeboten durch den Kunden.

64. Lieferbedingungen:

Alle Lieferungen von Objekten erfolgen ab Fundament ab dem jeweiligen Standort. Entsprechend verstehen sich auch die von Stiens angegebenen Preise.

65. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen ausdrücklicher Bestätigung.

66. Teillieferungen sind zulässig.

67. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Stiens durch ihren Zulieferer. Wenn dem Kunden bekannt oder aus den Umständen erkennbar ist, dass Stiens das Objekt zum Zweck der Lieferung an den Kunden zuvor selbst erwerben muss, so hat Stiens das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn Stiens von ihrem Zulieferer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert wird.

68. Sach- und Rechtsmängel:

68.1 Für Objekte, die gebraucht oder nicht neu hergestellt sind, übernimmt Stiens keine Gewährleistung für Sachmängel, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.

68.2 Für neu hergestellte Objekte und bei Rechtsmängeln gilt Folgendes:

Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Objekten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben: Die handelsrechtlichen Pflichten zu unverzüglicher Untersuchung der Objekte und Rüge von Mängeln gelten für alle Kunden gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich für diese um ein Handelsgeschäft handelt. Bei verspäteter Rüge gilt das Objekt als genehmigt. Die Ansprüche des Kunden gegen Stiens wegen Sachmängel sind auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Kunden bleibt es aber vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Stiens behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor; das Wahlrecht geht erst auf den Kunden über, wenn Stiens mit der Nacherfüllung in Verzug gerät. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von Stiens. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Objekt beigefügt ist, begründet keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

68.3 Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit (a) das Objekt nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht oder die Eignung des Objektes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist oder (b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde das Objekt für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder ohne schriftliche Zustimmung seitens Stiens verändert oder zusammen mit anderen, nicht konkret von Stiens freigegebenen Produkten einsetzt. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz gelten oder soweit der Kunde nicht Stiens auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt. Für den Fall, dass der Kunde das Objekt weiterverkauft, sind etwaige Rückgriffsansprüche ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass er die von Stiens gelieferten, zum Weiterverkauf bestimmten Sachen im Regelfall in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO).

69. Verjährung:

Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln neu hergestellter Objekte verjähren nach einem Jahr. Ansprüche wegen Rechtsmängeln nicht neu hergestellter Objekte verjähren nach sechs Monaten. Für Schadenersatzansprüche, die auf  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer verschuldeten Körperverletzung beruhen, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

70. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Objekte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Stiens. Der Kunde ist verpflichtet, Stiens von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Objekte, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an den Objekten eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Sofern ein Objekt sich in einem Land befindet oder dorthin geliefert wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, Stiens eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.

71. Export: Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, von Stiens gelieferte Sachen und technische Informationen auszuführen, soweit dies nach den Gesetzen seines Sitzstaates und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika nicht zulässig ist, und diese Verpflichtung auch seinen Abnehmern aufzuerlegen, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Stiens-AGB.

72. Die Bestimmungen dieses Abschnitts D.1 gelten entsprechend für Kaufverträge zwischen einem von Stiens benannten Verkäufer einerseits und dem Kunden andererseits.

D.2 Stiens als Käufer

73. Kaufvertrag: Mit Annahme des Angebots eines Kunden, der ein Objekt an Stiens verkaufen möchte, kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Kunden und Stiens zu den Bedingungen dieser Stiens-AGB zu Stande. Für die Annahme des Angebots behält sich Stiens eine Frist von einer Woche vor.

74. Jede Kaufpreiszahlung durch Stiens steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung des Weiterveräußerungspreises durch Stiens' Abnehmer an Stiens. Wenn dem Kunden bekannt oder aus den Umständen erkennbar ist, dass das Objekt zur Weiterveräußerung durch Stiens an einen Abnehmer von Stiens bestimmt ist, so hat Stiens das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn Stiens den Kaufpreis aus der Weiterveräußerung des Objekts nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhält.

75. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

76. Stiens ist berechtigt, mit dem Objekt nach seinem Ermessen zu verfahren, insbesondere, dieses weiter zu veräußern.

77. Die Frist für die ggf. nach Handelsrecht erforderliche Mängelrüge beträgt zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Bei offensichtlichen Mängeln beträgt die Mängelrügefrist zwei Wochen ab Übergabe.

Oelde, Februar 2009.

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